AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, die von Cedric Neugebauer, Hammer Str. 171-173, 48153 Münster (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) mit Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossen werden.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich im Einzelfall aus diesen AGB sowie dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen geht das Angebot den AGB vor.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
(4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind – soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt nach Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, sobald der Auftragnehmer den Auftrag wiederum ausdrücklich bestätigt oder für den Kunden ersichtlich mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.

§ 3 Auftragsverarbeitung
Soweit der Auftragnehmer vom Kunden mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung des Auftragnehmers. Diesen legt der Auftragnehmer den Vertragsunterlagen bei und er wird Vertragsbestandteil.

§ 4 Beratungsleistungen des Auftragnehmers
(1) Soweit der Auftragnehmer Beratungsleistungen erbringt und/oder Entwicklungsarbeiten des Kunden beratend unterstützt, bleibt die Erfolgsverantwortung für das unterstützte Projekt beim Kunden.
(2) Bei den Beratungsleistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.
(3) Beratungsleistungen unterliegen nicht der Abnahme durch den Kunden.

§ 5 Eingesetztes Personal, Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind.
(2) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich Art und Weise der Leistungserbringung sowie der Wahl von Zeit und Ort der Leistungserbringung nicht an Weisungen des Kunden gebunden.

§ 6 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer darf sich zur Erbringung seiner Leistungen der Unterstützung Dritter bedienen („Unterauftragnehmer“). Der Auftragnehmer hat den Kunden über jede Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragnehmers zu informieren.
(2) Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen. Er trägt auch dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind.
(3) Für Handlungen eines Unterauftragnehmers haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln.

§ 7 Geheimhaltung
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(4) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(5) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Personen vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen.

§ 8 Änderungsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB während der Laufzeit des Vertrages zu ändern. Änderungen werden nur aus triftigen Gründen durchgeführt, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtslage.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die geänderten AGB in Textform zur Verfügung und weist auf die Änderungen besonders hin. Zugleich räumt der Auftragnehmer dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung ein, ob er die geänderten AGB für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gelten die geänderten AGB als vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Kunden bei Fristbeginn ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung der AGB innerhalb der Frist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zum Fristablauf außerordentlich zu kündigen.

§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
– bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
– im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Sonstiges
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftragnehmers statthaft.
(3) Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
(5) Sollten einzelne Regelungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

B. Besondere Bestimmungen

§ 1 Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot näher bezeichneten Beratungs- und Unterstützungsleistungen vor Ort beim Kunden oder mittels Fernzugriff über das Internet.

§ 2 Mitwirkungen des Kunden
(1) Der Kunde hat die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
(2) Der Kunde wird alle technischen Voraussetzungen schaffen und Zugriffe gewähren, die für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind. Das gilt insbesondere für die Einrichtung eines Zugriffs über das vereinbarte Fernzugriff-Tool. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Systemvoraussetzungen der Software und des Fernzugriff-Tools von ihm erfüllt werden und eine stabile und sichere Verbindung zum Internet zur Verfügung steht, über die der Auftragnehmer den Fernzugriff vornehmen kann.
(3) Der Kunde wird nach Möglichkeit einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
(5) Die vom Kunde zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.

§ 3 Schulungen
(1) Bei Schulungsleistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.
(2) Der Auftragnehmer führt Schulungen zu den vereinbarten Zeiten in der vereinbarten Art und Weise (z.B. vor Ort oder per Videokonferenz) durch. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt und wird zuvor definiert.
(3) Soweit Schulungsunterlagen übergeben werden, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an diesen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.
(4) Das Eigentum an vom Auftragnehmer für den Kunden zu Schulungszwecken erstellten Kopien der Arbeitsergebnisse geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunde über.
(5) Der Kunde ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht berechtigt, Schulungen aufzuzeichnen.

§ 4 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand. Der angefallene Aufwand wird zu Beginn eines Monats für den jeweils zurückliegenden Monat abgerechnet und ist mit Rechnungsstellung fällig. Der Rechnung wird eine Übersicht mit Datum und Art und Umfang der erbrachten Tätigkeit beigefügt.
(2) Der erfasste Zeitaufwand wird jeweils auf volle 15 Minuten aufgerundet.
(3) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
(4) Werden Zeitkontingente für bestimmte Zeiträume vereinbart, sind diese als Mindestabnahme zu verstehen. Zeiten, die nicht durch den Kunden abgerufen werden, sind trotzdem zu vergüten. Sie werden als Zeitkontingent gutgeschrieben und können im auf den Zeitraum folgenden Monat abgerufen werden. Danach verfallen sie.
(5) Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden vor Leistungserbringung eine Einschätzung des voraussichtlich anfallenden Aufwands abgibt, ist diese stets unverbindlich. Es handelt sich um eine reine Schätzung basierend auf Erfahrungswerten des Auftragnehmers. Der tatsächliche Aufwand kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach unten und oben abweichen.
(6) Rechnungen werden ausschließlich als Online-Rechnung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt.
(7) Der Kunde kommt 10 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug.
(8) Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Eine etwaig vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich die vereinbarte Vertragslaufzeit zum Laufzeitende automatisch um eben diese Laufzeit, wenn nicht eine Partei zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Laufzeitende die Kündigung erklärt.
(2) Soweit keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, endet das Vertragsverhältnis, je nachdem was früher eintritt, wenn
a) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
b) das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
c) der Vertrag vom Kunden mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.

Stand: 08.12.2023

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